St. Johanni Schützen Gangelt

Direkt zum Seiteninhalt

Satzung



Stand 04/2019

S a t z u n g

der St. Johanni-Schützenbruderschaft Gangelt e.V.

Die Schützenbruderschaft nimmt als Gründung das Jahr 1631 an. Dieses Gründungsjahr hatte man einer Stiftungsurkunde entnommen. Nach Aufzeichnungen des Gangelter Chronisten Kritzraedt ist die Entstehung der Schützenbruderschaft auch in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts anzunehmen.
Satzungstexte sind noch aus den Jahren 1897 und 1938 erhalten.


Präambel
Aus Gründen der Vereinfachung wird im folgenden Text die männliche Form verwendet. Die jeweiligen Begriffe gelten jedoch in der männlichen und weiblichen Form entsprechend.
 
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen "St. Johanni-Schützenbruderschaft Gangelt e.V." und ist unter diesem Namen beim Amtsgericht in Geilenkirchen im Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Gangelt.
Die Schützenbruderschaft ist kirchlich verbunden mit der kath. Pfarrei St. Nikolaus, Gangelt oder deren Rechtsnachfolgerin.
 
§ 2 Wesen und Aufgaben
Die St. Johanni-Schützenbruderschaft Gangelt e.V. ist eine Vereinigung, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des  Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (Vereinsregister Köln VR 4219) bekennt – im Folgenden „Bund“ genannt. Sie ist Mitglied dieses Verbandes, dessen Statut für sie verbindlich ist.
Ihre Mitglieder nennen sich Schützenbrüder und Schützenschwestern. Sie bekennen sich zu den Grundsätzen und Zielen des historischen deutschen Schützenwesens und stellen sich getreu dem Wahlspruch: "Für Glaube, Sitte, Heimat", folgende Aufgaben:

1.          Bekenntnis des Glaubens
durch a) aktive religiöse Lebensführung,
         b) Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Bruderschaft
         c) Werke Christlicher Nächstenliebe
2.          Schutz der Sitte
durch a) eintreten für die christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,
         b) Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit,
         c) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.
3.          Liebe zur Heimat
durch a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
         b) tätige Nachbarschaftshilfe,
         c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums vor allem des dem historischen Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels
 und des Fahnenschwenkens.
 
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die St. Johanni-Schützenbruderschaft Gangelt e.V., im folgenden kurz Schützenbruderschaft genannt, dient ausschließlich und unmittelbar christlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Steuerbegünstigter Zweck des Vereines ist gemäß §52 Absatz 2 Nummer 22 der Abgabenordnung die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine eigennützigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 4 Mitgliedschaft
1.      Mitglieder können Personen werden, die das 6. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen unbescholten und bereit sein, sich zu dieser vorliegenden Satzung zu
verpflichten.
2.      Das Gesuch um Aufnahme ist an den Schützenmeister zu richten. Dieser legt es dem Vorstand zur Beschlussfassung vor. Vom Aufnahmebeschluss oder der 
Ablehnung des Antrages ist dem Antragsteller als bald Kenntnis zu geben.
3.      Mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft und durch die Annahme dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder zu christlicher Lebensführung. Personen,
die keiner christlichen Konfession angehören, können im Einzelfall nach einer eingehenden Prüfung gemäß dem Beschluss der Bundesvertreterversammlung
des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. vom 12. März 2017, der als Anlage 1 und Bestandteil der Satzung beigefügt
ist, aufgenommen werden, sofern sie sich zu den christlichen Zielen der Bruderschaft und des Bundes der historischen Deutschen Schützenbruderschaften glaubhaft bekennen. Über die christliche Lebensführung im Rahmen dieser Satzung entscheidet im Zweifelsfall der Vorstand im Einvernehmen mit dem Präses.
4.      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Schützenbruderschaft keinen Anspruch.
Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Der Beitrag ist für das laufende Geschäftsjahr spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.
Die Austrittserklärung muss gegenüber dem Vorstand schriftlich abgegeben werden.
5.      Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied durch sein
Verhalten das Ansehen und die Interessen der Schützenbruderschaft schädigt oder seine Pflichten nach dieser Satzung gröblich verletzt oder mit dem Beitrag um mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt.
6.      Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand der Schützenbruderschaft nach vorheriger Anhörung des Betroffenen (rechtliches Gehör). Gegen die 
Ausschlussentscheidung hat der Betroffene das Recht, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Klage beim Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften binnen vier Wochen einzureichen. Bei Ausschluss findet keine Rückerstattung von Anteilen des Beitrages statt.
7.      Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlussentscheidung aus seinem Amt aus. Bis zur Rechtswirksamkeit ist
es vom Amt suspendiert.
 
§ 5 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an allen weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen der Schützenbruderschaft zu beteiligen. Die im persönlichen Besitz der Mitglieder befindlichen Gegenstände der Bruderschaft bleiben unveräußerliches Eigentum der Bruderschaft. Die Gegenstände sind von den Mitgliedern sorgfältig zu pflegen und vor Diebstahl, Missbrauch, Verlust oder Wertminderung zu schützen. Für fahrlässig oder vorsätzlich verschuldete Schaden an dem Vermögen der Bruderschaft haftet dasjenige Mitglied, welches den Schaden verursacht oder verschuldet hat.
Ausscheidende Mitglieder haben unverzüglich nach dem Ausscheiden sämtliche Gegenstände der Bruderschaft in einem ordnungsmäßigen Zustand dem Vorstand zu übergeben.
Bei öffentlichen Veranstaltungen, welche unter dem Namen oder unter der Beteiligung der St. Johanni-Schützenbruderschaft Gangelt e.V. stattfinden, ist jedes Mitglied verpflichtet für die allgemeine Ordnung einzutreten und auf die Wahrung der guten Sitten zu achten.
Jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr hat das Recht auf den Königsvogelschuss in Übereinstimmung mit dieser Satzung.
 
§ 6 Jungschützen
Jungen und Mädchen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr werden in der Jungschützengruppe zusammengefasst, deren Rechte und Pflichten nach dieser Satzung und der "Satzung des Bundes der Sebastianus-Schützenjugend (BDSJ) geregelt sind. Diese Regeln können in einer Jungschützensatzung zusammengefasst werden. Sie sind nach diesen Grundsätzen, insbesondere durch das gute Beispiel der Schützen zu erziehen.
Mit dem Beitritt zur St. Johanni-Schützenbruderschaft Gangelt e.V. werden die Jungen und Mädchen automatisch Mitglied der Jungschützengruppe.
Sie können beratend an den Mitgliederversammlungen der Bruderschaft teilnehmen. Stimmberechtigt sind sie ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
 
§ 7 Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben volle Mitgliedsrechte, sind jedoch von den Mitgliedspflichten befreit.
 
§ 8 Organe der Schützenbruderschaft
Organe der Schützenbruderschaft sind:
1.          die Mitgliederversammlung
2.          der Vorstand
3.          der Geschäftsführende Vorstand
Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.
 
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der Bruderschaft. Jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich dies beim Schützenmeister beantragt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Schützenmeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.
Zur Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung einzuladen.
Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen. Zur Annahme des Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich, soweit nicht diese Satzung anders bestimmt.
Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schützenmeister und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1.          Wahl des Vorstandes, des Geschäftsführenden Vorstandes und von Rechnungsprüfern
2.          Beschlussfassung über die Jahresrechnung
3.          Entgegennahme der Berichte von Vorstand und Rechnungsprüfern
4.          Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung
5.          Festsetzung des Königsgeldes und der Mitgliederbeiträge
6.          Ernennung von Ehrenmitgliedern
7.          zeitgemäße Anpassung der Tradition der Schützenbruderschaft
8.          Änderung der Satzung
9.          Auflösung der Bruderschaft
Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung der Schützenbruderschaft ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Alle Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bundes gemäß dessen Statut.
 
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem:
1.          Geschäftsführenden Vorstand gemäß § 13 dieser Satzung
2.          Hauptmann
3.          Schießmeister
4.          Jungschützenmeister
Zum Vorstand gehören weiterhin als ordentliche Mitglieder der Pfarrer der Pfarrei St. Nikolaus, Gangelt, als geistlicher Präses, der jeweils amtierende König, die Offiziere und die Fähnriche.
Die unter 1. bis 4. genannten Mitglieder werden auf drei Jahre gewählt. Die Wahl dieser Vorstandsmitglieder erfolgt jährlich in nachstehender Reihenfolge:
1.          Schützenmeister, Schriftführer, stell v. Kassenwart
2.          stellv. Schützenmeister, Schießmeister
3.          Hauptmann, Kassenwart, Jungschützenmeister
Den Jungschützenmeister wählen sich die Jungschützen in dem betreffenden Jahr. Er ist lediglich durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.
Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliedsversammlung.
 
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Aufgaben des Vorstandes sind:
1.          Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr
2.          Erstattung eines Tätigkeitsberichtes
3.          Beschlussfassung über Aufnahmeanträge
4.          Ausschluss eines Mitgliedes
5.          Beschlussfassung über die Vorschläge für die Verleihung von Orden- und Ehrenzeichen und der Ernennung von Ehrenmitglieder
6.          Wahl der Delegierten für die Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und deren Untergliederungen
7.          Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der Schützenbruderschaft soweit sie nicht der Mitgliederversammlung lt. Satzung vorbehalten sind.
Der Vorstand ist berechtigt, generell oder im Einzelnen Aufgaben auf den geschäftsführenden Vorstand zu delegieren. Die Vorstandssitzungen werden vom Schützenmeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellv. Schützenmeister, einberufen und geleitet. Die Einladung hat mindestens eine Woche vorher schriftlich zu erfolgen. Von dieser Einladungsform kann nur bei einem außergewöhnlichen Umstand abgewichen werden. Die Abweichung ist nachträglich durch Vorstandsbeschluss zu billigen bzw. es ist erneut ordnungsgemäß einzuladen. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst, über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes und der Hauptmann erhalten eine Ausfertigung dieser Niederschrift.
 
§ 13 Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand ist zugleich gesetzlicher Vorstand gem. § 26 BGB. Er besteht aus dem:
1.          Schützenmeister
2.          Stellv. Schützenmeister 
3.          Kassenwart
4.          Stellv. Kassenwart
5.          Schriftführer
Die Vorstandsmitglieder zu 1. und 2. sind gemeinsam oder einzeln mit einem Vorstandsmitglied zu 3., 4. oder 5. zur Vertretung der Schützenbruderschaft berechtigt.
Voraussetzung für die Wahl zu einem zum geschäftsführenden Vorstand oder einem anderen Amt mit besonderer, für die Ausrichtung der Bruderschaft im Sinne von § 2 inhaltlicher Verantwortung, ist die Mitgliedschaft der betreffenden Person in einer christlichen Kirche. Die weiteren mit Vorstands-, Beirats- oder Leitungsfunktionen betrauten Personen sollen ebenfalls Mitglied einer christlichen Kirche sein.
 
§ 14 Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er erarbeitet die Tagesordnungspunkte für die Vorstandssitzungen und für die Mitgliederversammlung, er führt deren Beschlüsse aus. Er organisiert die Veranstaltungen der Schützenbruderschaft. Er kann andere Personen zur Beratung und Unterstützung hinzuziehen.
 
§ 15 Aufgabenverteilung
Der Schützenmeister ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er trägt bei allen offiziellen Veranstaltungen der Bruderschaft seine Insignien. Er beruft und leitet die
Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen.
Der stellvertretende Schützenmeister vertritt den Schützenmeister im Falle seiner Verhinderung.
Der Hauptmann leitet die Aufzüge der Bruderschaft in der Öffentlichkeit. Im Falle seiner Verhinderung bestimmt er oder der Schützenmeister den Vertreter.
Der Kassenwart ist für das Finanzwesen der Bruderschaft, verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben nach kaufmännischen Grundsätzen aufzuzeichnen und
die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er stellt die Zahlungsanweisungen aus, die vom Schützenmeister gegen zu zeichnen sind. Die Geldmittel sind bankmäßig anzulegen. Das Königssilber und sonstige bedeutende Sachwerte sind möglichst in einem Banksafe zu bewahren.
Der stellvertretende Kassenwart vertritt den Kassenwart im Falle seiner Verhinderung und unterstützt ihn bei seinen Aufgaben.
Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Bruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Protokolle über die Vorstandssitzungen
und Mitgliederversammlungen. Zumindest die Anträge und Beschlüsse sind in einer fortlaufend geführten Akte zu verwahren.
Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Schützenbruderschaft und trägt hierfür - unbeschadet der Verantwortung
des gesetzlichen Vorstandes - die gesetzliche Verantwortung. Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen). Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsports.
Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der Bruderschaft. Er vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung. Er trägt
die Verantwortung für die Jungschützen.
Die Fähnriche sind für den Fahnenschmuck der Bruderschaft verantwortlich und haben für die ordnungsgemäße Mitführung der Fahnen bei Umzügen zu sorgen.
Der Präses wahrt die geistlichen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Bruderschaft.
 
§ 16 Königswürde
Mit der Erlangung der Königswürde durch den Vogelschuss erklärt der neue König seine Bereitschaft zur Amtsübernahme für ein volles Jahr. Er verpflichtet sich, dieses Amt in der bestehenden Tradition auszuüben und hierzu den Anordnungen des Schützenmeisters und des Hauptmannes Folge zu leisten. Die mit der Königswürde verbundenen Kosten trägt der König. Von der Bruderschaft erhält er ein Königsgeld, das von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Der König trägt zu allen offiziellen Anlässen das Königssilber. Zu Beginn seiner Amtszeit führt er eine Silberplakette hinzu, die in das Eigentum der Schützenbruderschaft übergeht. Der König wählt seine Königin, bestimmt das Begleiterpaar und bestellt seine Ältesten.
Königin und Begleiterin sind mit der Amtsannahme während der ganzen Amtszeit Mitglied der Bruderschaft.
 
§ 17 Kaiserwürde
Die Kaiserwürde kann erlangen, wer dreimal hintereinander den Königsvogel erringt, also unmittelbar zuvor zwei Jahre hintereinander König war. Der Kaiser bleibt so lange im Amt bis ein anderes Schützenmitglied die Kaiserwürde erringt. Er trägt bei allen offiziellen Anlässen die Kaiserplakette.
 
§ 18 Feste
Die historischen und kirchlichen Feste der Schützenbruderschaft sind:
1.          Sebastianustag - Festamt für alle Lebenden und Verstorbenen der Schützenbruderschaft mit anschließendem Frühstück
2.          Teilnahme an den Dekanatsschützenfesten
3.          Pfingstkirmes mit Huldigung
4.          Fronleichnamsfest, an dem sich alle Mitglieder an der Prozession beteiligen und den Ehrendienst versehen, indem sie in Tracht nach altem Brauch das
Allerheiligste begleiten.
5.          Patronatstag "Zint Jan" mit Messe für die Lebenden und Verstorbenen der Schützenbruderschaft.
6.          Königsvogelschuß
 
§ 19 Sonstige Veranstaltungen
1.          Teilnahme beim jährlichen Einkehrtag des Dekanatsverbandes,
2.          Beteiligung bei der Gefallenenehrung am Volkstrauertag,
3.          Beteiligung bei sonstigen Anlässen innerhalb und außerhalb des Ortes.
Die Teilnahme beschließt generell oder im einzelnen der Vorstand.
 
§ 20 Begräbnisordnung
Beim Begräbnis eines Schützenbruders sollen möglichst alle Schützenschwestern und Schützenbrüder in Tracht teilnehmen. Die Bruderschaftsfahne ist beim Begräbnis mitzuführen.
 
§ 21 Schützenbrauchtum
Die Bruderschaft pflegt das in den historischen Bruderschaften seit Jahrhunderten geübte Schießspiel.
Das Königsvogelschießen wird vom Schießmeister der Bruderschaft vorbereitet.
Durch Anschaffung von Schwenkfahnen soll das traditionelle Fahnenschwenken bei den Jungschützen gefördert werden.
In den beiden Wochen vor der jährlichen Pfingstkirmes findet das traditionelle "Nue“ statt. Im gleichen Zeitraum vollzieht der Vorstand an einem von ihm jährlich festzulegenden Termin das "Königinmachen".
 
§ 22 Sportschießen
Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Die Schützenbruder­schaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungs­rechte.
 
§ 23 Kunst und Kultur
Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Schützenbruderschaft, die Kunstwert haben, sowie Urkunden und Protokollbücher sowie das Archiv auf das Sorgfältigste aufbewahrt werden. Bei Neuanschaffungen von Fahnen, Königssilber, Ehrenurkunden und dergleichen sind Fachleute zu beauftragen.
An allen christlichen Kulturbestrebungen soll die Schützenbruderschaft sich nach Möglichkeit beteiligen. Insbesondere will sie nach besten Kräften den übrigen Ortsvereinen ihre Unterstützung angedeihen lassen.
 
§ 24 Soziale Fürsorge
Die Schützenbruderschaft sorgt auch auf sozialem Gebiet für ihre Mitglieder, insbesondere durch eine ausreichende Haftpflicht- und Unfallversicherung, die das einzelne Mitglied ausschließlich im Rahmen seiner Vereinstätigkeit schützt.
Armen oder in Not geratenen Mitgliedern kann der Beitrag ganz oder zum Teil erlassen werden. Niemand darf von der Mitgliedschaft ausgeschlossen oder abgewiesen werden, weil er arm oder bedürftig ist.
 
§ 25 Auflösen der Bruderschaft
Im Falle der Auflösung, Aufhebung, oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks der Bruderschaft, fällt das Vermögen an die Gemeinde Gangelt mit der Maßgabe, dass die Gemeinde Gangelt das Vermögen verwaltet und die Inventarien, z. B. Fahnen, Königssilber, Urkunden und Protokollbücher, aufbewahren soll. Vom Vermögen und Inventar ist ein Verzeichnis anzulegen, welches der Gemeinde Gangelt zu übergeben ist. Die Einkünfte aus dem Vermögen fallen an die Gemeinde Gangelt. Im Falle der Neugründung einer Bruderschaft im Ort Gangelt mit gleicher Zielsetzung, muss die Gemeinde Gangelt das Vermögen und die Inventarien der neu gegründeten Bruderschaft übergeben, die es für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden hat.
 
§ 26 Schiedsgericht
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander sollen vom Vorstand geschlichtet werden, falls dies nicht möglich ist, ist zur Entscheidung das Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zuständig, das für die Bruderschaft vom Vorstand, im Übrigen von den Mitgliedern angerufen werden kann. Die in der Anlage 2 beigefügte Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der Fassung vom 14.3.2010 Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.
 
§ 27 Datenschutz
1.  Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben:
Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
2. Mit dem Beitritt erklärt das sich Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter
Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, 
die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie die Aushänge am „schwarzen Brett“. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z.B. Übermittlung an Dritte) ist mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände nicht zulässig.
4. Als Mitglied des Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt 
werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein Internet gestütztes Programmsystem.
5. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts-
Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
6. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Bruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im 
Rahmen von Veröffentlichungen der Bruderschaft, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.
 
§ 28 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf den Mitgliederversammlungen am 08.03.2019 und 14.04.2019 beschlossen
und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Alle vorangegangenen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.
 
Gangelt, den 14.04.2019 

 
Anlage 1
 
Beschluss der Bundesvertreterversammlung vom 12. März 2017: Aus der Kirche ausgetretene Getaufte oder Nichtchristen (auch Mitglieder anderer Religionsgemeinschaften) können nach eingehender Prüfung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung in eine Bruderschaft aufgenommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Bewerber um die Mitgliedschaft zu den christlichen Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften bekennen und ihr Bekenntnis glaubhaft machen. Die Einzelfallprüfung setzt ein offenes und ehrliches Aufnahmegespräch voraus, in das möglichst auch der Präses oder ein geistlicher Begleiter der Bruderschaft einbezogen wird. Führt die Einzelfallentscheidung zur Aufnahme in die Bruderschaft, ist die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten gegeben. Das bezieht die Möglichkeit mit ein, auf allen Ebenen des Bundes die Königswürde zu erringen. Einschränkungen bestehen allerdings für Ämter mit besonderer, auch inhaltlicher Verantwortung (gesetzlicher Vorstand gem. § 26 BGB einer Bruderschaft sowie alle Vorstandsämter auf Bezirks-, Diözesan- und Bundesebene). Hier ist die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche Grundvoraussetzung.
 
Anlage 2
 
Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. in der Fassung vom 14.3.2010


Zurück zum Seiteninhalt